CBD untersteht nicht der Betäubungsmittelgesetzgebung. Hanf mit weniger als 1 % THC fällt in der Schweiz nicht unter diese Gesetzgebung. Für das Inverkehrbringen gelten jedoch weiterhin die Vorschriften der jeweiligen Produktkategorie, etwa für Lebensmittel, Kosmetika oder Tabakprodukte.

Ein THC-Gehalt unter 1 % reicht deshalb allein nicht aus, um zu bestimmen, ob ein Produkt für einen bestimmten Zweck verkauft oder verwendet werden darf.

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